Scheidungsratgeber

Als besonderes Service haben wir wichtige Informationen zum Ehe- und Scheidungsrecht zusammengestellt. Sie finden damit ein erstes Basiswissen zu diesen wichtigen Themen. Die anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall kann damit nicht entfallen, sie kann aber vermutlich effizienter gestaltet werden.

 

So können Sie etwa nachlesen, unter welchen Voraussetzunen eine Ehe möglich ist und welche Pflichten, aber auch welche Rechte mit ihr verbunden sind. Das Thema Unterhalt spielt natürlich eine wichtige Rolle.

 

Im Scheidungsteil informieren wir über die verschiedenen Scheidungsarten, insbesondere über die einvernehmliche Scheidungsmöglichkeit und die entsprechenden Folgen. Zentrale Punkte sind der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse.


 Ehe

Voraussetzungen der Ehe

Eine Ehe kann eingehen, wer 18 ist. Personen über 16 können allerdings bei entsprechender Reife beantragen, für ehemündig erklärt zu werden, wenn der vorgesehene Ehepartner bereits volljährig ist. Sie benötigen diesfalls aber trotzdem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten. Das Gericht kann jedoch die grundlos verweigerte Zustimmung ersetzen. Ist für jemanden ein Sachwalter bestellt, muss dieser der Eheschließung zustimmen. Bei völliger Sachwalterschaft ist eine Ehe aber ausgeschlossen.


Keine Ehe kann zwischen Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und dem Adoptierenden andererseits eingegangen werden. Voll- und halbblütige Geschwister können einander auch nicht heiraten. Bekannt ist zudem, dass niemand gleichzeitig mit 2 Menschen den Bund der Ehe eingehen darf.

 Namensrecht  -  Verhaltenspflichten  -  Haushaltsführung  -  Mitwirkung im Erwerb des anderen 

 Unterhalt  -  Vermögensrecht  -  Eheverträge  -  Erbrecht  -  Sozialversicherungsrecht


 Scheidung

Die 4 Scheidungsarten

Zu unterscheiden sind im Wesentlichen 4 Scheidungsarten:

- die einvernehmliche Scheidung

- die Scheidung aus Verschulden

                    - die Scheidung nach langjähriger Trennung

            - die Scheidung aus sonstigen Gründen

            Voraussetzungen  -  Scheidungsvereinbarung

              Obsorge  -  Kindesunterhalt  -  Kontaktrecht

              Ehegattenunterhalt  -  Vermögensaufteilung

                                             Kosten

                Voraussetzungen  -  Verzeihung  -  Fristen

                            Mitverschulden/Widerklage


Scheidung nach langjähriger Trennung

Wird im Urteil wegen langjähriger Trennung ausgesprochen, dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, hat der beklagte Ehegatte nach der Scheidung Unterhaltsansprüche wie während der Ehe. Dies bedeutet, dass er sich nur ein tatsächliches, aber nicht ein mögliches Einkommen anrechnen lassen muss, selbst wenn die Erwerbstätigkeit zumutbar wäre.

 

Eine weitere Begünstigung besteht darin, dass sich der Unterhalt bei Entstehen einer weiteren Sorgepflicht aufgrund einer nachträglichen Heirat des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht vermindert.

 

Gibt es keinen Verschuldensausspruch, kann den die Scheidung begehrenden Ehegatten eine Pflicht zur Leistung von Unterhalt nach Billigkeit treffen, den beklagten Ehegatten jedoch nicht.

 

Sind die oben unter b.c.) gennanten Voraussetzungen gegeben, besteht Anspruch auf Unterhalt nach Lebensbedarf.

 Scheidung aus sonstigen Gründen

Schließlich kann die Ehe wegen einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit, wegen Geisteskrankheit sowie wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens geschieden werden.


Diese Scheidungsgründe spielen in der Praxis kaum eine Rolle und sollen daher auch nicht näher dargestellt werden.


Folgen der Scheidung

Zu beachten sind die Folgen der Scheidung für den Namen, den Unterhaltsanspruch, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die Witwenpension und das Erbrecht.