Der Grundsatz, dass Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen führen sollen, gilt auch nach der Novellierung des Namensrechts 2013. Deshalb werden sie dazu angehalten, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Das kann der Name eines Ehegatten sein. Es kann aber auch ein Doppelname gewählt werden, der aus den Namen beider Ehegatten besteht. Der Name darf aber höchstens aus 2 Teilen bestehen. Wird kein gemeinsamer Name gewählt, behalten die Eheleute ihre bisherigen Familiennamen bei. Wenn sie den Namen des anderen Ehegatten annehmen, können sie ihren bisherigen Familiennamen entweder vor- oder nachstellen. Zwischen mehreren Namen ist jeweils ein Bindestrich einzufügen.
Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten
oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider
Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden. Dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen
Teilen zu trennen.
Mangels einer solchen Namensbestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
Namensrechtliche Erklärungen sind künftig dem Standesamt gegenüber abzugeben. Die den Ehegatten und Eltern eingeräumten namensrechtlichen Befugnisse können nur einmal ausgeübt werden. Dies muss
aber nicht bei der Hochzeit, sondern kann auch später erfolgen.
Eheleute sind zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Sie müssen vor allem gemeinsam wohnen, sich anständig begegnen, treu sein und sich gegenseitig beistehen. An sich sind das Selbstverständlichkeiten.
Beide Eheleute haben an der Haushaltsführung mitzuwirken. Das Ausmaß richtet sich nach der beruflichen Belastung, der Gesundheit und der Eignung. Ist ein Ehegatte nicht berufstätig, so hat dieser den Hauptteil zu tragen. Der andere berufstätige Ehegatte ist aber zur Unterstützung verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist und dies notwendig ist, um ein ausgewogenes Verhältnis der Beiträge herzustellen. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen können die Eheleute einvernehmlich abgehen. Sie können etwa vereinbaren, dass nur ein Ehegatte den Haushalt führt. Von solchen Vereinbarungen kann ohne Grund nicht einseitig abgegangen werden.
Soweit dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich ist, hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken. Typische Beispiele sind das Gastgewerbe und land- und forstwirtschaftliche
Betriebe. Dafür steht ihm eine angemessene Abgeltung, also eine Art Gewinnbeteiligung zu. Dieser Anspruch verjährt – unabhängig vom Bestehen der Ehe - in 6 Jahren, gerechnet ab dem Monat der
Leistungserbringung. Die Eheleute können aber auch einen eigenen Dienstvertrag abschließen und dann die Höhe des Entgelts ausdrücklich regeln. Dies hat den Vorteil, dass damit Pensionsjahre
erworben werden. Außerdem können diese Ansprüche während aufrechter Ehe nicht verjähren.
Grundsätzlich können die Eheleute frei gemeinsam festlegen, wer einer Erwerbstätigkeit nachgeht und wer den Haushalt führt und wie das gesamte Einkommen verwendet wird. Der Gestaltungsmöglichkeit ist nur insofern eine Grenze gesetzt, als ein Verzicht auf Unterhalt im Vorhinein nicht vereinbart werden kann.
Das Gesetz stellt aber Regeln für den Fall auf, dass diesbezüglich keine Einigung besteht. Danach müssen beide Ehegatten zur Bestreitung des ehelichen Lebensaufwands gemeinsam beitragen.
Die Höhe des Unterhalts liegt im Ermessen der Gerichte. In der Praxis haben sich jedoch bestimmte Richtwerte entwickelt.
Der haushaltsführende Ehegatte, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat Anspruch auf 33 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehegatten.
Sind beide Ehegatten berufstätig, hat der wesentlich schlechter verdienende Ehegatte einen Ergänzungsanspruch. Die Höhe wird so berechnet, dass von 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens das eigene Einkommen abgezogen wird.
Von den angegebenen Werten werden jedoch 4 % für jedes Kind, für das der zum Unterhalt Verpflichtete sorgepflichtig ist, abgezogen. Sorgepflichten für geschiedene einkommenslose Ehegatten führen zu einem Abzug von 3 %.
Beispiel: Der Ehemann verdient unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen € 3.000,00 netto monatlich, die Ehefrau € 1.000,00.
Die Ehefrau hat einen Unterhaltsanspruch von € 600 pro Monat (40 x (3000 + 1000) : 100 – 1000).
Muss der Ehemann auch für ein Kind Unterhalt zahlen, beträgt der Unterhaltsanspruch der Ehegattin € 440 (36 x (3000 + 1000) : 100 – 1000).
Der Unterhalt ist auch bei aufrechter Ehe bei Verlangen in Geld zu leisten. Naturalleistungen (Betriebskosten der Wohnung, Aufwendungen für Strom, Gas, Versicherungen etc.) sind aber
grundsätzlich anzurechnen, vermindern also den Ergänzungsanspruch.
Entgegen einer nicht selten anzutreffenden Meinung entsteht durch die Ehe keine Gütergemeinschaft. Es bleibt vielmehr bei der Gütertrennung. Das gilt jedenfalls für die in die Ehe
eingebrachten Güter und grundsätzlich auch für die danach erworbenen Dinge. Jedoch kann im Einzelfall ein gemeinsamer Eigentumserwerb vereinbart werden. Diese Möglichkeit steht allerdings ebenso
nicht verheirateten Personen offen. Ehegatten können auch gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben. Seit einigen Jahren ist aber selbst für nicht Verheiratete und somit gleichermaßen für
Lebensgefährten der gemeinsame Erwerb einer Eigentumswohnung möglich.
Aufgrund der Gütertrennung haftet man grundsätzlich nicht für die Schulden des Ehegatten.
Durch einen Ehepakt, der in Form eines Notariatsaktes errichtet werden muss, kann eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Diese kann verschieden weit reichen, etwa das gesamte gegenwärtige oder
das zukünftige Vermögen oder beides zusammen umfassen.
In Österreich sind Eheverträge für den Fall der Scheidung eher selten. In unseren Augen sind solche auch selten sinnvoll. Schließlich sind die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich gerecht.
Zulässig ist es zu regeln, wie die Ersparnisse aufzuteilen sind, dass etwa jeder seine Ersparnisse behalten soll. Eine solche Regelung ist aber oft ungerecht und zwar etwa dann, wenn ein Ehegatte sich der Kinderbetreuung widmet und der andere erwerbstätig ist.
Regeln kann man zudem, wem nach der Scheidung die Ehewohnung und wem das übrige Gebrauchsvermögen zufallen soll.
Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Für Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, reicht die einfache Schriftform.
Zu beachten ist, dass im Voraus geschlossenen Vereinbarungen nicht unbedingt wirksam sind. Von solchen über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens kann das Gericht bei der Aufteilung dann abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.
Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung dann abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
Das Gericht muss bei seiner Entscheidung auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde, berücksichtigen.
Ein ganz gravierender Unterschied zur Lebensgemeinschaft besteht im Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Dieser erbt, soferne nicht die nachgenannten Verwandten vorhanden sind, den gesamten Nachlass. Neben Kindern des Erblassers oder deren Nachkommen erbt er ein Drittel, neben Eltern zwei Drittel, in sonstigen Fällen den gesamten Nachlass.
Die gesetzliche Erbfolge kommt auch jetzt nur dann zur Anwendung, wenn kein Testament vorhanden ist. Mit einem solchen kann auch eine andere Erbquote festgelegt werden. Allerdings kann der überlebende Ehegatte nie ganz vom Erbrecht ausgeschlossen werden. So gebührt ihm jedenfalls das so genannte Vorausvermächtnis. Dazu zählen sämtliche zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen und außerdem das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen.
Ehegatten gebührt außerdem in jedem Fall der so genannte Pflichtteil. Die Höhe desselben beträgt die Hälfte der sich nach der gesetzlichen Erbfolge ergebenden Quote. Anzurechnen sind auf Verlangen der sonstigen Erben aber alle letztwilligen Zuwendungen, zu Lebzeiten gewährte Zuschüsse auf den Pflichtteil und das Vorausvermächtnis.
Beispiel: Ein Mann vermacht mittels Testament sein gesamtes Vermögen seiner einzigen Tochter. Die überlebende Ehefrau hat dennoch Anspruch auf ein Sechstel des Nachlasses.
Lebensgefährten beerben einander grundsätzlich nicht, soferne sie nicht durch Testament als Erben eingesetzt sind. Selbst dieses bringt aber keine restlose Absicherung. Letztwillige Verfügungen können schließlich jederzeit abgeändert werden.
Lebensgefährten erben auch ohne Testament nur dann, sofern es ansonsten keine gesetzlichen Erben gibt. Voraussetzung des Erbrechts ist, dass die Lebensgefährten 3 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Unter Umständen kann vom Erfordernis der 3 Jahre abgegangen werden.
Von jungen Leuten oft unterschätzt werden die sich durch die Ehe im Vergleich zur Lebensgemeinschaft ergebenden Vorteile im Sozialversicherungsrecht.
So gibt es insbesondere im Bereich der Krankenversicherung Begünstigungen.
Außerdem hat der überlebende Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf eine Witwenpension. Zu beachten sind allerdings gewisse Einschränkungen, die vor allem Missbräuche verhindern wollen.