Rückforderung von Wettverlusten:

 

Das Wetten hat unserer Wahrnehmung nach in den letzten Jahren enorm an Bedeutung zugenommen und das ist eine äußerst negative Entwicklung. Es scheint uns, dass das Wetten genauso viel, wenn nicht sogar mehr Suchtpotential hat als das Automatenglücksspiel. Schließlich zieht das Wetten gleich in mehrfacher Hinsicht in den Bann. Man überlegt, worauf und wie viel man setzt. Danach beobachtet man den Spielverlauf. Wenn man verliert, wird bei süchtigen Personen im Anschluss häufig überlegt, wie man wieder zu Geld kommt. Dazu kommt, dass keine große Hemmschwelle überwunden werden muss, weil die Wette mit ein paar Klicks über das Handy gesetzt werden kann.

 

Ein Rückforderungsanspruch besteht vor allem bei Geschäftsunfähigkeit. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine allgemeine, für alle Geschäfte geltende Geschäftsunfähigkeit gegeben ist. Es reicht eine sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit. Diese kann aufgrund von pathologischer Wettsucht bestehen. Nicht jede Wettsucht führt aber zu einer Geschäftsunfähigkeit. Wir waren schon an vielen Gerichtsverfahren beteiligt, in denen Sachverständige  Gutachten zur Geschäftsfähigkeit erstattet haben. Insofern können wir verhältnismäßig gut einschätzen, ob Aussichten auf Rückforderung bestehen. Letztlich entscheidend wird aber das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen sein. Ein Prozess wird daher hier immer ein gewisses Wagnis sein. Insofern könnte zu überlegen sein, die Dienste eines Prozessfinanzierers in Anspruch zu nehmen. Hier gilt es aber zu beachten, dass dieser bei Erfolg eine Beteiligung am Erlös in Anspruch nimmt.

 

Fraglich ist zudem, ob die ausländischen Anbieter von Onlinesportwetten in Österreich über eine Konzession verfügen müssen, um im Inland tätig werden zu dürfen. Dabei ist zu beachten, dass die Gesetzgebungskompetenz für Wetten den Bundesländern zusteht. Die Rechtslage muss daher für jedes Bundesland separat geprüft werden. Für die Steiermark ist derzeit ein Verfahren am Obersten Gerichtshof anhängig, an dem wir als Rechtsvertreter beteiligt sind. Mit einer Entscheidung rechnen wir im ersten Halbjahr 2023. Sieht der OGH eine Genehmigung auch für Onlinesportwetten für erforderlich, bestünde unserer Meinung automatisch ein Rückforderungsanspruch.