Als besonderes Service haben wir wichtige Informationen zum Ehe- und Scheidungsrecht zusammengestellt. Sie finden damit ein erstes Basiswissen zu diesen wichtigen Themen. Die anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall kann damit nicht entfallen, sie kann aber vermutlich effizienter gestaltet werden.
So können Sie etwa nachlesen, unter welchen Voraussetzunen eine Ehe möglich ist und welche Pflichten, aber auch welche Rechte mit ihr verbunden sind. Das Thema Unterhalt spielt natürlich eine
wichtige Rolle.
Im Scheidungsteil informieren wir über die verschiedenen Scheidungsarten, insbesondere über die einvernehmliche Scheidungsmöglichkeit und die entsprechenden Folgen. Zentrale Punkte sind der
Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse.
Eine Ehe kann eingehen, wer 18 ist. Personen über 16 können allerdings bei entsprechender Reife beantragen, für ehemündig erklärt zu werden, wenn der vorgesehene Ehepartner bereits volljährig ist. Sie benötigen diesfalls aber trotzdem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten. Das Gericht kann jedoch die grundlos verweigerte Zustimmung ersetzen. Ist für jemanden ein Sachwalter bestellt, muss dieser der Eheschließung zustimmen. Bei völliger Sachwalterschaft ist eine Ehe aber ausgeschlossen.
Keine Ehe kann zwischen Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und dem Adoptierenden andererseits eingegangen werden. Voll- und halbblütige Geschwister können einander auch nicht heiraten. Bekannt ist zudem, dass niemand gleichzeitig mit 2 Menschen den Bund der Ehe eingehen darf.
Namensrecht - Verhaltenspflichten - Haushaltsführung - Mitwirkung im Erwerb des anderen
Unterhalt - Vermögensrecht - Eheverträge - Erbrecht - Sozialversicherungsrecht
Zu unterscheiden sind im Wesentlichen 4 Scheidungsarten:
- die einvernehmliche Scheidung
- die Scheidung aus Verschulden
- die Scheidung nach langjähriger Trennung
- die Scheidung aus sonstigen Gründen
Voraussetzungen - Scheidungsvereinbarung
Obsorge - Kindesunterhalt - Kontaktrecht
Ehegattenunterhalt - Vermögensaufteilung
Kosten
Voraussetzungen - Verzeihung - Fristen
Mitverschulden/Widerklage
Ist die häusliche Gemeinschaft länger als 3 Jahre aufgelöst, kann die Scheidung auch ohne Nachweis einer Eheverfehlung des beklagten Ehegatten geschieden werden. Der Klage würde nur dann nicht stattgegeben werden, wenn das Gericht überzeugt wäre, dass die beiden Ehepartner wieder zueinander finden, oder wenn die Scheidung den beklagten Ehegatten unbillig hart treffen würde. Beide Fälle kommen kaum vor. Nach 6-jähriger Trennung ist der Scheidungsklage jedenfalls stattzugeben.
Hat der klagende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe alleine oder überwiegend verschuldet, kann der geklagte Ehegatte beantragen, dass dies im Scheidungsurteil ausgesprochen wird. Dies bewirkt, dass der beklagte Ehegatte unterhaltsmäßig genauso gestellt ist wie während aufrechter Ehe.
Ist die häusliche Gemeinschaft länger als 3 Jahre aufgelöst, kann die Scheidung auch ohne Nachweis einer Eheverfehlung des beklagten Ehegatten geschieden werden. Der Klage würde nur dann nicht stattgegeben werden, wenn das Gericht überzeugt wäre, dass die beiden Ehepartner wieder zueinander finden, oder wenn die Scheidung den beklagten Ehegatten unbillig hart treffen würde. Beide Fälle kommen kaum vor. Nach 6-jähriger Trennung ist der Scheidungsklage jedenfalls stattzugeben.
Hat der klagende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe alleine oder überwiegend verschuldet, kann der geklagte Ehegatte beantragen, dass dies im Scheidungsurteil ausgesprochen wird. Dies bewirkt, dass der beklagte Ehegatte unterhaltsmäßig genauso gestellt ist wie während aufrechter Ehe.
Zu beachten sind die Folgen der Scheidung für den Namen, den Unterhaltsanspruch, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die Witwenpension und das Erbrecht.