Scheidung aus Verschulden


Voraussetzungen

Die Scheidung aus Verschulden kann ein Ehegatte begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

 

Eine schwere Eheverfehlung ist ein Verhalten, das dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der Ehe unerträglich macht. Beispiele hiefür sind der Ehebruch, die Anwendung von Gewalt, der grundlose Auszug aus der Ehewohnung und die beharrliche, grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs.

 

Ehrloses und unsittliches Verhalten muss nicht unbedingt gegen den Ehepartner gerichtet sein. Hier sind etwa gerichtliche Straftaten zu nennen.

 

Die Eheverfehlung sowie das ehrlose und unsittliche Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, die Scheidung durchzusetzen. Beides muss vielmehr ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein. Hat etwa der Seitensprung eines Ehegatten auf das eheliche Zusammenleben keinen Einfluss, so liegt kein Scheidungsgrund vor. Dies wird allerdings nur extrem selten der Fall sein.

 

Die Scheidung kann dann nicht begehrt werden, wenn dies angesichts des eigenen Verschuldens und des Zusammenhangs mit den Eheverfehlungen des anderen Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist. Schlägt etwa der Mann die Frau und haut diese in der Emotion zurück und verletzt sie ihn gar, so kann der Mann deswegen nicht die Scheidung begehren.


Verzeihung

Bringt der verletzte Ehegatte durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass er dem anderen Ehegatten verziehen hat, so kann nicht mehr auf Scheidung geklagt werden. Die Verzeihung kann nicht widerrufen werden.

 

Als Verzeihung gilt insbesondere die Wiederaufnahme der geschlechtlichen Gemeinschaft. Einmaliges triebhaftes Verhalten beseitigt aber nicht unbedingt das Recht zur Scheidung.


Fristen

Um die Scheidung durchzusetzen, muss die Klage binnen 6 Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes bei Gericht eingebracht werden. Die Sechsmonatsfrist gilt allerdings dann nicht, wenn die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist. In diesem Fall kann der Eheverfehler die Frist jedoch dadurch in Gang setzen, in dem er den anderen Ehegatten auffordert, entweder die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen oder die Scheidungsklage einzubringen.

 

Liegt die Eheverfehlung schon mehr als 10 Jahre zurück, so kann deswegen jedenfalls nicht mehr die Scheidung begehrt werden.


Mitverschuldensantrag/Widerklage

Hat der auf Scheidung aus Verschulden klagende Ehegatte selbst durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe unheilbar zerrüttet, so kann der beklagte Ehepartner seinerseits entweder klagen (Widerklage) oder beantragen, dass in einem der Scheidungsklage stattgebenden Urteil die Mitschuld des klagenden Ehegatten ausgesprochen wird. Dies ist in Hinblick auf Unterhaltsansprüche relevant (vgl. dazu Näheres unten).

 

Ist das Verschulden eines Ehepartners erheblich schwerer als das des anderen, so hat das Gericht im Fall der Widerklage und des Stattgebens beider Scheidungsklagen das Überwiegen der Schuld eines Ehepartners auszusprechen.

 

Wird die zunächst erhobene Scheidungsklage abgewiesen, kann der Mitverschuldensantrag niemals die Scheidung bewirken, die Widerklage dagegen schon.