Folgen der Eheschließung


Namensrecht

Der Grundsatz, dass Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen führen sollen, gilt auch nach der Novellierung des Namensrechts 2013. Deshalb werden sie dazu angehalten, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Das kann der Name eines Ehegatten sein. Es kann aber auch ein Doppelname gewählt werden, der aus den Namen beider Ehegatten besteht. Der Name darf aber höchstens aus 2 Teilen bestehen. Wird kein gemeinsamer Name gewählt, behalten die Eheleute ihre bisherigen Familiennamen bei. Wenn sie den Namen des anderen Ehegatten annehmen, können sie ihren bisherigen Familiennamen entweder vor- oder nachstellen. Zwischen mehreren Namen ist jeweils ein Bindestrich einzufügen.


Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

 

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden. Dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.

 

Mangels einer solchen Namensbestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

 

Namensrechtliche Erklärungen sind künftig dem Standesamt gegenüber abzugeben. Die den Ehegatten und Eltern eingeräumten namensrechtlichen Befugnisse können nur einmal ausgeübt werden. Dies muss aber nicht bei der Hochzeit, sondern kann auch später erfolgen.


Allgemeine Verhaltenspflichten

 Eheleute sind zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Sie müssen vor allem gemeinsam wohnen, sich anständig begegnen, treu sein und sich gegenseitig beistehen. An sich sind das Selbstverständlichkeiten.


Haushaltsführung

Beide Eheleute haben an der Haushaltsführung mitzuwirken. Das Ausmaß richtet sich nach der beruflichen Belastung, der Gesundheit und der Eignung. Ist ein Ehegatte nicht berufstätig, so hat dieser den Hauptteil zu tragen. Der andere berufstätige Ehegatte ist aber zur Unterstützung verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist und dies notwendig ist, um ein ausgewogenes Verhältnis der Beiträge herzustellen. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen können die Eheleute einvernehmlich abgehen. Sie können etwa vereinbaren, dass nur ein Ehegatte den Haushalt führt. Von solchen Vereinbarungen kann ohne Grund nicht einseitig abgegangen werden.


Mitwirkung im Erwerb des anderen

Soweit dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich ist, hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken. Typische Beispiele sind das Gastgewerbe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Dafür steht ihm eine angemessene Abgeltung, also eine Art Gewinnbeteiligung zu. Dieser Anspruch verjährt – unabhängig vom Bestehen der Ehe - in 6 Jahren, gerechnet ab dem Monat der Leistungserbringung. Die Eheleute können aber auch einen eigenen Dienstvertrag abschließen und dann die Höhe des Entgelts ausdrücklich regeln. Dies hat den Vorteil, dass damit Pensionsjahre erworben werden. Außerdem können diese Ansprüche während aufrechter Ehe nicht verjähren.


Unterhalt

Grundsätzlich können die Eheleute frei gemeinsam festlegen, wer einer Erwerbstätigkeit nachgeht und wer den Haushalt führt und wie das gesamte Einkommen verwendet wird. Der Gestaltungsmöglichkeit ist nur insofern eine Grenze gesetzt, als ein Verzicht auf Unterhalt im Vorhinein nicht vereinbart werden kann.

 

Das Gesetz stellt aber Regeln für den Fall auf, dass diesbezüglich keine Einigung besteht. Danach müssen beide Ehegatten zur Bestreitung des ehelichen Lebensaufwands gemeinsam beitragen.

 

Die Höhe des Unterhalts liegt im Ermessen der Gerichte. In der Praxis haben sich jedoch bestimmte Richtwerte entwickelt.

 

Der haushaltsführende Ehegatte, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat Anspruch auf 33 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehegatten.

 

Sind beide Ehegatten berufstätig, hat der wesentlich schlechter verdienende Ehegatte einen Ergänzungsanspruch. Die Höhe wird so berechnet, dass von 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens das eigene Einkommen abgezogen wird.

 

Von den angegebenen Werten werden jedoch 4 % für jedes Kind, für das der zum Unterhalt Verpflichtete sorgepflichtig ist, abgezogen. Sorgepflichten für geschiedene einkommenslose Ehegatten führen zu einem Abzug von 3 %.

 

 Beispiel: Der Ehemann verdient unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen € 3.000,00 netto monatlich, die Ehefrau € 1.000,00.

 

Die Ehefrau hat einen Unterhaltsanspruch von € 600 pro Monat (40 x (3000 + 1000) : 100 – 1000).

 

Muss der Ehemann auch für ein Kind Unterhalt zahlen, beträgt der Unterhaltsanspruch der Ehegattin € 440 (36 x (3000 + 1000) : 100 – 1000).

 

 Der Unterhalt ist auch bei aufrechter Ehe bei Verlangen in Geld zu leisten. Naturalleistungen (Betriebskosten der Wohnung, Aufwendungen für Strom, Gas, Versicherungen etc.) sind aber grundsätzlich anzurechnen, vermindern also den Ergänzungsanspruch.


Vermögensrecht

 Entgegen einer nicht selten anzutreffenden Meinung entsteht durch die Ehe keine Gütergemeinschaft. Es bleibt vielmehr bei der Gütertrennung. Das gilt jedenfalls für die in die Ehe eingebrachten Güter und grundsätzlich auch für die danach erworbenen Dinge. Jedoch kann im Einzelfall ein gemeinsamer Eigentumserwerb vereinbart werden. Diese Möglichkeit steht allerdings ebenso nicht verheirateten Personen offen. Ehegatten können auch gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben. Seit einigen Jahren ist aber selbst für nicht Verheiratete und somit gleichermaßen für Lebensgefährten der gemeinsame Erwerb einer Eigentumswohnung möglich.

 

Aufgrund der Gütertrennung haftet man grundsätzlich nicht für die Schulden des Ehegatten.

 

Durch einen Ehepakt, der in Form eines Notariatsaktes errichtet werden muss, kann eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Diese kann verschieden weit reichen, etwa das gesamte gegenwärtige oder das zukünftige Vermögen oder beides zusammen umfassen.


Eheverträge

Ein ganz gravierender Unterschied zur Lebensgemeinschaft besteht im Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Dieser erbt, soferne nicht die nachgenannten Verwandten vorhanden sind, den gesamten Nachlass. Neben Kindern des Erblassers oder deren Nachkommen erbt er ein Drittel, neben Eltern und Geschwistern und Großeltern zwei Drittel. Sind neben Großeltern noch Nachkommen vorverstorbener Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte zusätzlich von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden.

 

Zu beachten ist das Erbrechtsänderungsgesetz 2015. Dieses ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31.12.2016 verstirbt. Danach ist der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen weiterhin zu einem Drittel der Verlassenschaft und neben Eltern des Verstorbenen zu zwei Dritteln der Verlassenschaft, aber und in sämtlichen übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu.

 

Die gesetzliche Erbfolge kommt auch jetzt nur dann zur Anwendung, wenn kein Testament vorhanden ist. Mit einem solchen kann auch eine andere Erbquote festgelegt werden. Allerdings kann der überlebende Ehegatte nie ganz vom Erbrecht ausgeschlossen werden. So gebührt ihm jedenfalls das so genannte Vorausvermächtnis. Dazu zählen sämtliche zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen und außerdem das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen.

 

Ehegatten gebührt außerdem in jedem Fall der so genannte Pflichtteil. Die Höhe desselben beträgt die Hälfte der sich nach der gesetzlichen Erbfolge ergebenden Quote. Anzurechnen sind auf Verlangen der sonstigen Erben aber alle letztwilligen Zuwendungen, zu Lebzeiten gewährte Zuschüsse auf den Pflichtteil und das Vorausvermächtnis.

 

Beispiel: Ein Mann vermacht mittels Testament sein gesamtes Vermögen seiner einzigen Tochter. Die überlebende Ehefrau hat dennoch Anspruch auf ein Sechstel des Nachlasses.

 

 Lebensgefährten beerben einander grundsätzlich nicht, soferne sie nicht durch Testament als Erben eingesetzt sind. Selbst dieses bringt aber keine restlose Absicherung. Letztwillige Verfügungen können schließlich jederzeit abgeändert werden.

 

Ab 1.1.2017 gibt es aber eine gesetzliche Änderung. Dann erben Lebensgefährten auch ohne Testament, sofern es ansonsten keine gesetzlichen Erben gibt. Voraussetzung des Erbrechts ist, dass die Lebensgefährten 3 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Unter Umständen kann vom Erfordernis der 3 Jahre abgegangen werden.


Erbrecht

Ein ganz gravierender Unterschied zur Lebensgemeinschaft besteht im Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Dieser erbt, soferne nicht die nachgenannten Verwandten vorhanden sind, den gesamten Nachlass. Neben Kindern des Erblassers oder deren Nachkommen erbt er ein Drittel, neben Eltern und Geschwistern und Großeltern zwei Drittel. Sind neben Großeltern noch Nachkommen vorverstorbener Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte zusätzlich von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden.

 

Zu beachten ist das Erbrechtsänderungsgesetz 2015. Dieses ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31.12.2016 verstirbt. Danach ist der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen weiterhin zu einem Drittel der Verlassenschaft und neben Eltern des Verstorbenen zu zwei Dritteln der Verlassenschaft, aber und in sämtlichen übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu.

 

Die gesetzliche Erbfolge kommt auch jetzt nur dann zur Anwendung, wenn kein Testament vorhanden ist. Mit einem solchen kann auch eine andere Erbquote festgelegt werden. Allerdings kann der überlebende Ehegatte nie ganz vom Erbrecht ausgeschlossen werden. So gebührt ihm jedenfalls das so genannte Vorausvermächtnis. Dazu zählen sämtliche zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen und außerdem das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen.

 

Ehegatten gebührt außerdem in jedem Fall der so genannte Pflichtteil. Die Höhe desselben beträgt die Hälfte der sich nach der gesetzlichen Erbfolge ergebenden Quote. Anzurechnen sind auf Verlangen der sonstigen Erben aber alle letztwilligen Zuwendungen, zu Lebzeiten gewährte Zuschüsse auf den Pflichtteil und das Vorausvermächtnis.

 

 Beispiel: Ein Mann vermacht mittels Testament sein gesamtes Vermögen seiner einzigen Tochter. Die überlebende Ehefrau hat dennoch Anspruch auf ein Sechstel des Nachlasses.

 

 Lebensgefährten beerben einander grundsätzlich nicht, soferne sie nicht durch Testament als Erben eingesetzt sind. Selbst dieses bringt aber keine restlose Absicherung. Letztwillige Verfügungen können schließlich jederzeit abgeändert werden.

 

Ab 1.1.2017 gibt es aber eine gesetzliche Änderung. Dann erben Lebensgefährten auch ohne Testament, sofern es ansonsten keine gesetzlichen Erben gibt. Voraussetzung des Erbrechts ist, dass die Lebensgefährten 3 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Unter Umständen kann vom Erfordernis der 3 Jahre abgegangen werden.


Sozialversicherungsrecht

Von jungen Leuten oft unterschätzt werden die sich durch die Ehe im Vergleich zur Lebensgemeinschaft ergebenden Vorteile im Sozialversicherungsrecht.

 

So gibt es insbesondere im Bereich der Krankenversicherung Begünstigungen.

 

Außerdem hat der überlebende Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf eine Witwenpension. Zu beachten sind allerdings gewisse Einschränkungen, die vor allem Missbräuche verhindern wollen.