Folgen der Scheidung


Name

Grundsätzlich ändert sich der Familienname durch die Scheidung nicht. Allerdings kann eine Namensänderung beim Standesamt beantragt werden.


Unterhalt

Das Bestehen von Unterhaltsansprüchen nach der Scheidung hängt davon ab, auf welche Weise geschieden wurde.


Einvernehmliche Scheidung

Im Fall der einvernehmlichen Scheidung muss die Unterhaltsfrage ohnehin vertraglich geregelt werden. Es gilt somit, was vereinbart wurde.


Scheidung aus Verschulden

Alleiniges oder überwiegendes Verschulden eines Ehegatten

Bei der Scheidung aus Verschulden hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen grundsätzlich angemessenen Unterhalt zu leisten. Angemessen sind prinzipiell 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens (vgl. dazu das Beispiel zum Unterhalt während der Ehe). Ist solches nicht vorhanden, beträgt die Unterhaltshöhe 33 % des Einkommens des anderen Ehegatten.

 

Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte weitere Sorgepflichten, verringert sich der Unterhalt um jeweils 4 % pro Kind. Der Abzug im Fall der Sorgepflicht für eine geschiedene Ehegattin wird in der Rechtsprechung unterschiedlich hoch vorgenommen und zwar im Ausmaß von 1 bis 4 %.

 

Verfügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte über keine Einkünfte, wäre eine Erwerbstätigkeit für diesen jedoch nach den konkreten Umständen zumutbar und möglich, wird bei Berechnung der Unterhaltshöhe so vorgegangen, wie wenn dieses mögliche Einkommen tatsächlich erzielt werden würde.

 

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist etwa relevant, ob Kinder zu betreuen sind, wie alt der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist und wie lange er bereits nicht mehr berufstätig war.

Beidseitiges Verschulden

Sind beide Teile im gleichen Ausmaß an der Scheidung schuld, besteht grundsätzlich keine gegenseitige Unterhaltspflicht. Unterhalt gibt es dann nur nach Billigkeit, wenn ein Ehegatte sich nicht selbst erhalten kann. Völlige Einkommens- bzw. Mittellosigkeit sind jedoch nicht Voraussetzung. Unterhalt nach Billigkeit kommt dann in Frage, wenn unter Berücksichtigung jeder möglichen Erwerbstätigkeit nicht einmal die um die Krankenversicherungsbeiträge von 5 % verminderte Ausgleichszulagengrenze erreicht wird. Die Ausgleichszulagengrenze beträgt 2024 Euro 1.217,96 (zwölfmal jährlich). Sofern der Unterhaltsberechtigte Sorgepflichten hat, ist dies allenfalls zu berücksichtigen.

 

Der Billigkeitsunterhalt wird in der Regel 10 bis 15 % der Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen ausmachen und ist mit dem Unterhaltsexistenzminimum begrenzt.


Unterhalt unabhängig vom Verschulden

Unabhängig vom Verschuldensausspruch besteht in 2 Fällen Anspruch auf Unterhalt nach „Lebensbedarf“. Dieser ist einerseits gegeben, soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten auf Grund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten. Die Unzumutbarkeit wird dabei vermutet, solange das jüngste Kind noch nicht 6 ist.

 

Weiters besteht Unterhalt nach Lebensbedarf, wenn sich ein Ehegatte während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen eines der Ehegatten gewidmet hat und ihm aus diesem Grund nicht zugemutet werden kann, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten.

 

Bei besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhalt begehrenden Ehegatten kann der Unterhalt aber auch in diesen Fällen ausgeschlossen werden oder sich vermindern.

 

Zur Höhe des Unterhalts nach Lebensbedarf besteht noch wenig Rechtsprechung. Zugesprochen wurde bislang meist etwas weniger als der angemessene Unterhalt (siehe oben).


Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens

Aufteilungsgrundsätze

Binnen 1 Jahr nach formeller Rechtskraft der Scheidung kann jeder Ehegatte begehren, dass die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen (zu diesen Begriffen siehe bereits oben im Kapitel einvernehmliche Scheidung) vom Gericht zwischen den Eheleuten neu verteilt werden.

 

Das Gericht hat dabei nach Billigkeit, das heißt möglichst gerecht vorzugehen. Dazu wird grundsätzlich das Vermögen zu Beginn der Ehe und zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verglichen. Die Differenz (Zugewinn oder Verlust) wird dann meist im Verhältnis 1 zu 1 aufgeteilt.

 

Die Aufteilung ist dabei nach Möglichkeit so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

 

Gegenstände, die in die Ehe miteingebracht wurden oder die ein Ehegatte geschenkt bekommen oder geerbt hat, unterliegen nicht der Aufteilung.

 

Nicht aufgeteilt werden weiters Dinge, die einem Ehegatten zum persönlichen Gebrauch oder dessen Berufsausübung dienen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile davon sind. Handelt es sich dabei jedoch um reine Wertanlagen, unterliegen sie doch der Aufteilung.

 

Die Ehewohnung unterliegt auch in diesen Ausnahmefällen der Aufteilung, wenn

  • wenn dies vereinbart wurde,
  •  ein Ehegatte auf die Benützung der Wohnung zur Sicherung der eigenen Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder
  •  wenn ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an der Weiterbenützung hat.

Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

 

Die Ehewohnung wird in der Regel jenem Ehegatten zugeteilt, der daran ein dringenderes Wohnbedürfnis hat. Dabei wird auch berücksichtigt, bei wem die Kinder wohnen.

 

Ist mit den vorhandenen Gegenständen keine gerechte Aufteilung möglich, kann das Gericht einem Ehegatten eine Ausgleichszahlung auferlegen.

 

Eheverträge sind im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Es kann von den dort getroffenen Regelungen jedoch abgegangen werden (Näheres dazu im Punkt Eheverträge).


Witwenpension

Anspruch auf Witwenpension besteht nach dem Ableben des geschiedenen Ehegatten unter der Voraussetzung, dass dieser im Zeitpunkt des Todes aufgrund eines Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder eines vor Auflösung der Ehe geschlossenen Unterhaltsvertrags (Notariatsakt notwendig) an sich zum Unterhalt verpflicht war. Ist kein derartiger Titel vorhanden, kann es unter bestimmten Bedingungen dennoch eine Witwenpension geben. Nach dem ASVG etwa ist hiefür notwendig, dass der Verstorbene ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens aber während des letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt gezahlt hat, die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der überlebende geschiedene Ehegatte keine neue Ehe geschlossen hat. Diese Regelung stellt gewissermaßen einen Rettungsanker dar. Auf diesen sollte man sich aber nicht verlassen. Zur rechtlichen Absicherung sollte man also auch bei regelmäßigen Unterhaltszahlungen jedenfalls auf die Schaffung eines Titels drängen.

 

Die Höhe der Witwenpension ist mit der Höhe des Unterhalts begrenzt.

 

Anderes gilt nur, wenn die Ehe wegen der 3-jährigen Trennung geschieden wurde und das überwiegende Verschulden des klagenden Ehegatten festgestellt wurde und noch gewisse weitere Voraussetzungen vorliegen. Die Ehe muss mindestens 15 Jahre gedauert haben. Weiters muss die Ehefrau bei der Scheidung, sofern nicht im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten ein gemeinsames, nicht selbsterhaltungsfähiges Kind vorhanden war, entweder 40 oder seit der Scheidung erwerbsunfähig gewesen sein. Dann steht die Witwenpension in voller Höhe zu.

 

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das eigene Einkommen die Witwenpension schmälern kann.


Erbrecht

Erwähnt sei schließlich, dass den geschiedenen Ehegatten gegenseitig kein gesetzliches Erbrecht mehr zukommt. Sie können einander theoretisch allerdings in einem Testament als Erben einsetzen. Zuwendungen an den Ehegatten in Testamenten, die während der Ehe errichtet wurden, verlieren aber bereits mit Einleitung des Scheidungsverfahrens, ihre Gültigkeit.

 

Das gesetzliche Erbrecht und das gesetzliche Vorausvermächtnis stehen dann dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner auch dann nicht zu, wenn in einem im Zeitpunkt des Erbfalls anhängigen Verfahren über die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse für den Fall der Rechtskraft der Auflösungsentscheidung vorliegt. Eine solche Vereinbarung gilt im Zweifel auch für die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch den Tod eines Ehegatten oder eingetragenen Partners.